bb) Für den mittleren Kinderabzug von Art. 49 Abs. 1 lit. b StG (Fr. 6'000.--) ist erforderlich, dass sich das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Die massgebende Schulpflicht ergibt sich aus Art. 45 ff. des Volksschulgesetzes (sGS 213.1), wonach ein Kind in der Regel am 1. August nach Vollendung des 6. Altersjahres schulpflichtig wird. Zur schulischen Ausbildung zählen die obligatorischen Schuljahre inkl. freiwilligem zehnten Schuljahr sowie die Mittelschulen.