© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind sämtliche Grundvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StG als erfüllt zu betrachten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in künftigen Jahren von den Steuerpflichtigen, soweit möglich, ein Nachweis für das Innehaben der elterlichen Sorge und die Leistung des hauptsächlichen Unterhalts einzufordern ist.