Bei nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Eltern bzw. Trennung oder Scheidung entscheidet das Gericht über die Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB). Wie es sich mit der elterlichen Sorge nach dem Recht der Dominikanischen Republik verhält, ist nicht bekannt. Aus den Akten geht auch nicht hervor, ob die Rekurrentin mit dem Vater der betreffenden Kinder je verheiratet war. Nachdem die Kinder jedoch bei der Mutter der Klägerin untergebracht sind, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die elterliche Sorge der Rekurrentin zusteht.