sowie keine Beanspruchung eines Abzuges für geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG. Indem die Vorinstanz den Rekurrenten den Kinderabzug nach Art. 49 Abs. 1 lit. b StG gewährt hat, ist sie von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ausgegangen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Steuerpflichtigen im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ordnungsgemäss aufgefordert worden sind, den Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erbringen. Gemäss schweizerischer Gesetzgebung stehen Kinder, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge. Bei nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge der Mutter zu.