c) Nachdem im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) kein Abzug für Ausbildungskosten vorgesehen und am 1. Januar 2001 die achtjährige Anpassungsfrist gemäss Art. 72 StHG abgelaufen ist, kommt für die Steuerperiode 2001 neu Art. 49 StG anstelle von Art. 46 lit. b StG zur Anwendung. Darin wird ein dreistufiger Kinderabzug vorgesehen, je nach Ausbildungsgrad des unterhaltenen Kindes. Der Kinderabzug muss auch für im Ausland lebende Kinder geltend gemacht werden können, da im Gesetz keine Einschränkung auf Kinder mit Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort in der Schweiz vorgesehen ist.