Die Vorinstanz bringt vor, die in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder wohnten dort im Eigenheim, würden von der Grossmutter betreut und hätten nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Der Wohn- und Ausbildungsort sei identisch, weshalb es sich nicht um einen ständigen auswärtigen Ausbildungsort handle. Es sei daher Art. 49 Abs. 1 lit. b anzuwenden, wonach der Abzug Fr. 6'000.-- pro Kind betrage. Ohnehin sei nicht vollends klar, wer für die Bestreitung des hauptsächlichen Unterhalts der Kinder aufkomme. Allenfalls würde auch der Kindsvater in der Dominikanischen Republik etwas bezahlen.