b) Die Rekurrenten machen geltend, die beiden Kinder Miguel und Charlotte besuchten Schulen im Ausland, Tausende von Kilometern vom Wohnort und Steuerdomizil der Eltern entfernt. Folglich hielten sie sich an einem ständigen auswärtigen Ausbildungsort auf. Das Eigenheim in der Dominikanischen Republik sei erstellt worden, um die beiden Kinder und die Grossmutter auswärts zu versorgen. Die dadurch entstehenden erheblichen Mehrkosten würden den Abzug von je Fr. 10'000.-- rechtfertigen. Der massgebende Gesetzestext sei klar und eindeutig.