2.- Im vorliegenden Fall ist die Höhe des in Art. 49 StG geregelten Kinderabzugs streitig. a) Die massgebende gesetzliche Bestimmung von Art. 49 StG lautet folgendermassen: Ist Art. 46 lit. b StG aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung nicht mehr anwendbar, kommt der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache auf und beansprucht er keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG, wird anstelle des Abzugs gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG als Kinderabzug gewährt: a) Fr. 4'000.-- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, das noch nicht schulpflichtig ist;