B.- Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. Juni 2003 Einsprache. Sie verlangten darin, dass für die beiden in der Dominikanischen Republik wohnhaften Kinder je ein Kinderabzug in der Höhe von Fr. 10'000.-- anstelle von je Fr. 6'000.-- zuzulassen sei, da die Voraussetzung eines ständigen auswärtigen Aufenthalts erfüllt sei. Mit Einsprache-Entscheid vom 10. September 2003 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab mit der Begründung, dass der Wohn- und Schulort der betreffenden Kinder in der Dominikanischen Republik identisch sei, weshalb lediglich je Fr. 6'000.-- abzugsfähig seien.