{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-219_2004-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4447&type=1563347022&cHash=c302469323f286b2025ae1624d5fa92c", "Checksum": "0850c4aed94a357af309ad8f43a65f20"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 Abs. 1 lit. c StG: Voraussetzungen für den Abzug sind - unter anderem - die tatsächliche ständige Abwesenheit vom Wohnsitz der Eltern und der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung. 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Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl.\nZiff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nIn der zusätzlichen Eingabe vom 31. Oktober 2003 haben die Rekurrenten den Antrag\nauf Entschädigung gestellt, diesen jedoch nicht näher begründet. Gemäss Art. 98 Abs.\n2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie\naufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen. Dabei\nfinden die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes über die Parteikosten sachgemässe\nAnwendung (Art. 98ter VRP). Das Zivilprozessgesetz (sGS 961.2, abgekürzt: ZPG)\numschreibt als Parteikosten die Auslagen für die Vertretung, soweit diese der\nInteressenwahrung dienen. Ausserdem erhält die Partei die Reiseauslagen und eine\nangemessene Entschädigung des Zeitaufwandes, wenn sie den Prozess selbst führt\noder selbst vor dem Richter erscheinen muss (Art. 263 Abs. 2 ZPB; vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 834). Art. 263\nAbs. 2 ZPG ist auf den Zivilprozess ausgerichtet, wo eine Parteiverhandlung stattfindet.\nDer Zeitaufwand für diese Verhandlung wird angemessen entschädigt. Der Zeitaufwand\nfür das Erstellen von Rechtsschriften wird der nicht vertretenen Partei jedoch sowenig\nentschädigt, wie der vertretenen Partei der Zeitaufwand für die Instruktion des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertreters. Daraus folgt für das schriftliche Verwaltungsstreitverfahren, dass in der\nRegel der Zeitaufwand nicht entschädigt wird. Auch nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer unvertretenen\nPartei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere\nVerhältnisse vorliegen (vgl. BGE 110 V 82 und 133 ff. sowie 113 Ib 356 f.; GVP 1993 Nr.\n52). Dem Bürger dürfen nämlich zur Verteidigung seiner Rechte gewisse zeitliche Opfer\nzugemutet werden (M. Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen\nVerwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 153). Mangels besonderer Verhältnisse ist\nden Rekurrenten folglich keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des\nkantonalen Steueramtes vom 10. September 2003 aufgehoben.\n\n2. Die Rekurrenten werden für 2001 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n28'900.-- zum Satz von Fr. 29'800.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr.\n14'000.-- zum Satz von Fr. 18'000.-- veranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von\nFr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\n5. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nNicolaus Voigt Susanne Schmid Etter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}