{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-219_2004-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4447&type=1563347022&cHash=c302469323f286b2025ae1624d5fa92c", "Checksum": "0850c4aed94a357af309ad8f43a65f20"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 Abs. 1 lit. c StG: Voraussetzungen für den Abzug sind - unter anderem - die tatsächliche ständige Abwesenheit vom Wohnsitz der Eltern und der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung. 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Zur schulischen Ausbildung zählen die obligatorischen Schuljahre\ninkl. freiwilligem zehnten Schuljahr sowie die Mittelschulen.\n\nVorliegend waren die Kinder der Rekurrentin im Jahr 2001 12 und 14 Jahre alt. Gemäss\nAngaben der Rekurrenten befand sich der ältere Sohn Miguel im Gymnasium in Cenovi,\ndie jüngere Tochter Charlotte in der Sekundarschule in Ranchito, beides in der\nDominikanischen Republik. Die Vorinstanz hat bezüglich des Schulbesuchs keinen\nNachweis verlangt, weshalb auch im Rekursverfahren davon auszugehen ist, dass die\nKinder sich im Jahr 2001 in schulischer Ausbildung befanden. Die Voraussetzungen für\nden Abzug nach Art. 49 Abs.1 lit. b StG sind damit erfüllt.\n\ncc) Für den höchsten Kinderabzug nach Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (Fr. 10'000.--) muss\nsich das Kind zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung ständig am\nauswärtigen Ausbildungsort aufhalten. Unter ständiger Abwesenheit ist eine\nAbwesenheit von zu Hause (d.h. weg vom zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz der\nEltern) zu verstehen, die wenigstens die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt\nerfüllt. Das in Ausbildung stehende Kind kann auch dauernd am auswärtigen Ort\nverweilen und dort selbständigen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen. Unter den\nBegriff des ständigen, auswärtigen Ausbildungsort fällt ein Aufenthalt am Schul- oder\nLehrort, der mindestens unter der Woche durchgehend sein muss. Das Kind muss am\nAusbildungsort über eine Wohnstätte mit Übernachtungsmöglichkeit verfügen und\ndiese auch tatsächlich nutzen. Der Ausbildungsort kann sich auch im Ausland\nbefinden. Der ständige Aufenthalt am Ort der schulischen Ausbildung muss sodann\neiner bestimmten Notwendigkeit folgen. Dabei geht es nicht darum, ob eine Ausbildung\nnotwendig erscheint oder ob eine solche allenfalls in der Nähe statt auswärts absolviert\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden könnte. Es ist nicht sinn- und sachgemäss, die Steuerbehörden über die\nZweckmässigkeit von Ausbildung und Ausbildungsort befinden zu lassen. Die Muss-\nFormel bezieht sich auf die Frage, ob es für das Kind zumutbar wäre, täglich nach\nHause an den Wohnort der Eltern zurückzukehren. Die Grenze dafür liegt in Anlehnung\nan die Regelung im Stipendiengesetz (in der im Jahre 2001 gültigen Fassung nGS 18 -\n29 und 33 - 56) bei einem Weg von mehr als einer Stunde. Sind diese Voraussetzungen\nerfüllt, können die Eltern den Kinderabzug von Fr. 10'000.-- beanspruchen. Eine\nÜberprüfung der effektiven Mehraufwendungen findet im Einzelnen nicht statt (vgl. zum\nGanzen StB Nachtrag 1.9.2003, 49.1 Ziff. 3.7).\n\nMit dem erhöhten Abzug für Kinder in Ausbildung mit auswärtigem Aufenthalt soll dem\nUmstand Rechnung getragen werden, dass eine ständige auswärtige Unterbringung\nvon Kindern gegenüber der Unterbringung im Haushalt der Eltern in der Regel einen\ngrösseren finanziellen Aufwand darstellt. Die Eltern müssen eine Unterkunft sowie bei\nunmündigen Kindern deren angemessene Betreuung finanzieren. Auch bei der\nVerpflegung können Mehrkosten entstehen. Massgebend ist daher das\nAuseinanderfallen des Wohnsitzes der Eltern mit dem ständigen (zumindest unter der\nWoche) Aufenthaltsort des Kindes, das sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung\nbefindet. Ferner muss eine tägliche Rückkehr zu den Eltern nicht zumutbar sein.\nEntgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht entscheidend, ob der Wohnsitz\ndes Kindes mit dem auswärtigen Ausbildungsort identisch ist. Da sich der Wohnsitz\neines unmündigen Kindes gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB vom Wohnsitz der Eltern\nableitet, wird dessen Wohnsitz bei auswärtigem Aufenthaltsort in der Schweiz\nregelmässig vom Ausbildungsort abweichen. Falls sich das unmündige Kind jedoch\ndauerhaft im Ausland aufhält, kann es je nach dem gemäss Staatsvertrag oder\nInternationalem Privatrecht (vgl. Art. 20 und 82, SR 291, abgekürzt: IPRG) geltenden\nRecht sein, dass das Kind Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Ausland und damit am\nAusbildungsort begründet. Schliesslich wird der Abzug auch zugelassen, wenn ein\nmündiges Kind in der Schweiz einen eigenen Wohnsitz am Ausbildungsort begründet,\nder vom Wohnsitz der Eltern abweicht, und folglich Wohnsitz und Ausbildungsort\nidentisch sind.\n\nIm vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 lit.\nc StG erfüllt. Die Kinder der Rekurrentin, Miguel und Charlotte, leben ständig in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDominikanischen Republik, während die Rekurrentin Wohnsitz in der Schweiz hat. Sie\nbesuchten dort im Jahr 2001 die Schule (vgl. Erw. 2.c.bb). Eine tägliche Heimkehr war\nunmöglich. Den Eltern entstanden Kosten für deren Unterbringung sowie Betreuung.\nDa es sich bei Art. 49 Abs. 1 lit. c StG jedoch um einen pauschalierten Sozialabzug\nhandelt, ist ein Nachweis, dass im Vergleich zu einer Unterbringung am Wohnort der\nEltern überhaupt Mehrkosten bzw. solche in der Höhe von Fr. 10'000.-- entstanden\nsind, nicht erforderlich.\n\n"}