{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-219_2004-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4447&type=1563347022&cHash=c302469323f286b2025ae1624d5fa92c", "Checksum": "0850c4aed94a357af309ad8f43a65f20"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 Abs. 1 lit. c StG: Voraussetzungen für den Abzug sind - unter anderem - die tatsächliche ständige Abwesenheit vom Wohnsitz der Eltern und der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung. 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Die dadurch entstehenden\nerheblichen Mehrkosten würden den Abzug von je Fr. 10'000.-- rechtfertigen. Der\nmassgebende Gesetzestext sei klar und eindeutig.\n\nDie Vorinstanz bringt vor, die in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder\nwohnten dort im Eigenheim, würden von der Grossmutter betreut und hätten nie\nWohnsitz in der Schweiz gehabt. Der Wohn- und Ausbildungsort sei identisch, weshalb\nes sich nicht um einen ständigen auswärtigen Ausbildungsort handle. Es sei daher Art.\n49 Abs. 1 lit. b anzuwenden, wonach der Abzug Fr. 6'000.-- pro Kind betrage. Ohnehin\nsei nicht vollends klar, wer für die Bestreitung des hauptsächlichen Unterhalts der\nKinder aufkomme. Allenfalls würde auch der Kindsvater in der Dominikanischen\nRepublik etwas bezahlen.\n\nc) Nachdem im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) kein Abzug für\nAusbildungskosten vorgesehen und am 1. Januar 2001 die achtjährige Anpassungsfrist\ngemäss Art. 72 StHG abgelaufen ist, kommt für die Steuerperiode 2001 neu Art. 49 StG\nanstelle von Art. 46 lit. b StG zur Anwendung. Darin wird ein dreistufiger Kinderabzug\nvorgesehen, je nach Ausbildungsgrad des unterhaltenen Kindes. Der Kinderabzug\nmuss auch für im Ausland lebende Kinder geltend gemacht werden können, da im\nGesetz keine Einschränkung auf Kinder mit Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort in der\nSchweiz vorgesehen ist.\n\naa) Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung eines Kinderabzuges sind\nkumulativ die Bestreitung des hauptsächlichen Unterhalts des unter der elterlichen\nSorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehenden Kindes durch den Steuerpflichtigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsowie keine Beanspruchung eines Abzuges für geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss\nArt. 45 Abs. 1 lit. c StG. Indem die Vorinstanz den Rekurrenten den Kinderabzug nach\nArt. 49 Abs. 1 lit. b StG gewährt hat, ist sie von der Erfüllung dieser Voraussetzungen\nausgegangen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Steuerpflichtigen im\nVeranlagungs- und Einspracheverfahren ordnungsgemäss aufgefordert worden sind,\nden Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erbringen. Gemäss\nschweizerischer Gesetzgebung stehen Kinder, solange sie unmündig sind, unter\nelterlicher Sorge. Bei nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge der Mutter zu.\nBei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Eltern bzw. Trennung oder Scheidung\nentscheidet das Gericht über die Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 296 ff. des\nZivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB). Wie es sich mit der elterlichen Sorge nach\ndem Recht der Dominikanischen Republik verhält, ist nicht bekannt. Aus den Akten\ngeht auch nicht hervor, ob die Rekurrentin mit dem Vater der betreffenden Kinder je\nverheiratet war. Nachdem die Kinder jedoch bei der Mutter der Klägerin untergebracht\nsind, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die elterliche Sorge der Rekurrentin\nzusteht. Der Unterhalt umfasst das, was ein Kind zum Leben braucht. Dazu gehören\ninsbesondere Nahrung, Kleider, Wohnung, ärztliche Behandlung, Befriedigung\npersönlicher Bedürfnisse sowie die Kosten für Erziehung und Ausbildung. Derjenige\nElternteil, der mehr als die Hälfte dieser Unterhaltskosten übernimmt, kommt zur\nHauptsache für den Unterhalt auf. Die Rekurrentin betreut ihre zwei Kinder Miguel und\nCharlotte nicht selbst, da diese in der Dominikanischen Republik leben. Zusammen mit\nder Mutter der Rekurrentin sind die Kinder jedoch in einem den Rekurrenten\ngehörenden Haus untergebracht. Damit ist bereits ein wichtiger Teil des Unterhalts\ngeleistet. Die Betreuung und Erziehung wird von der Grossmutter erbracht, wobei die\nRekurrentin die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Diese kommt zudem gemäss\neigenen Angaben grösstenteils für den Unterhalt ihrer Mutter auf, was als\nEntschädigung für die Kinderbetreuung anzusehen ist. Ferner war im Jahr 2001 noch\neine andere Frau für die Kinderbetreuung angestellt, wobei das monatliche Entgelt\ndafür etwa Fr. 120.-- betrug. Offenbar erbrachte zwar auch der Kindsvater sporadisch\ngewisse Leistungen. Es ist aber kein Hinweis auf grös-sere Unterhaltszahlungen\nvorhanden. Unter diesen Umständen geht die Verwaltungsrekurskommission davon\naus, dass die Rekurrentin im Jahr 2001 zur Hauptsache für den Unterhalt der beiden in\nder Dominikanischen Republik lebenden Kinder Miguel und Charlotte aufkam. Damit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind sämtliche Grundvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StG als erfüllt zu betrachten.\nEs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in künftigen Jahren von den Steuerpflichtigen,\nsoweit möglich, ein Nachweis für das Innehaben der elterlichen Sorge und die Leistung\ndes hauptsächlichen Unterhalts einzufordern ist.\n\n"}