{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-219_2004-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4447&type=1563347022&cHash=c302469323f286b2025ae1624d5fa92c", "Checksum": "0850c4aed94a357af309ad8f43a65f20"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 Abs. 1 lit. c StG: Voraussetzungen für den Abzug sind - unter anderem - die tatsächliche ständige Abwesenheit vom Wohnsitz der Eltern und der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung. (Verwaltungsrekurskommission, 13. Mai 2004, I/1-2003/219)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:18", "Checksum": "57b3641ca0ef964f86550c0c080b1761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.05.2004 I/1-2003/219\nRegeste:\nArt. 49 Abs. 1 lit. c StG: Voraussetzungen für den Abzug sind - unter anderem - die tatsächliche ständige Abwesenheit vom Wohnsitz der Eltern und der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung. (Verwaltungsrekurskommission, 13. Mai 2004, I/1-2003/219)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2003/219\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 13.05.2004\nEntscheiddatum: 13.05.2004\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.05.2004\nArt. 49 Abs. 1 lit. c StG: Voraussetzungen für den Abzug sind - unter\nanderem - die tatsächliche ständige Abwesenheit vom Wohnsitz der Eltern\nund der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung.\n(Verwaltungsrekurskommission, 13. Mai 2004, I/1-2003/219)\n\nArt. 49 Abs. 1 lit. c StG: Voraussetzungen für den Abzug sind – unter anderem –\ndie tatsächliche ständige Abwesenheit vom Wohnsitz der Eltern und der\nAufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung. (Verwaltungsrekurskommission\nvom 13. Mai 2004, I/1-2003/219)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller, Regula Lanz-Baur, Fritz\nBuchschacher und Rudolf Lippuner; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nIn Sachen\n\nA. und B. X.-Y.,\n\nRekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nSachverhalt:\n\nA.- A. und B. X.-Y. wohnen in W.. Beide Ehegatten gehen einer unselbständigen\nErwerbstätigkeit nach. B. X.-Y. stammt aus der Dominikanischen Republik und ist 1994\nin die Schweiz gezogen. Ihre beiden Kinder Miguel, Geburtsjahr 1987, und Charlotte,\nGeburtsjahr 1989, leben bei der Grossmutter in der Dominikanischen Republik. Die\ngemeinsame Tochter des Ehepaares X.Y., Geburtsjahr 1999, lebt in der Schweiz. Die\nSteuerpflichtigen deklarierten in der Steuererklärung 2001 ein steuerbares Einkommen\nvon Fr. 27'500.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 18'000.--. Das kantonale\nSteueramt nahm in der Folge einige Korrekturen vor und veranlagte A. und B. X.-Y. mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 36'600.-- zum Satz von Fr. 37'800.-- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 14'000.--- zum Satz von Fr. 18'000.--.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. Juni\n2003 Einsprache. Sie verlangten darin, dass für die beiden in der Dominikanischen\nRepublik wohnhaften Kinder je ein Kinderabzug in der Höhe von Fr. 10'000.-- anstelle\nvon je Fr. 6'000.-- zuzulassen sei, da die Voraussetzung eines ständigen auswärtigen\nAufenthalts erfüllt sei. Mit Einsprache-Entscheid vom 10. September 2003 wies das\nkantonale Steueramt die Einsprache ab mit der Begründung, dass der Wohn- und\nSchulort der betreffenden Kinder in der Dominikanischen Republik identisch sei,\nweshalb lediglich je Fr. 6'000.-- abzugsfähig seien.\n\nC.- Mit Eingabe vom 12. September 2003 erhoben A. und B. X.-Y. gegen diesen\nEinsprache-Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragen\nnach wie vor die Gewährung des Abzuges für Kinder in Ausbildung mit ständigem\nauswärtigem Ausbildungsort.\n\nMit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2003 stellt das kantonale Steueramt den Antrag\nauf kostenfällige Abweisung des Rekurses.\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2003 reichten die Rekurrenten eine zusätzliche\nStellungnahme ein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen wird,\nsoweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. September 2003 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Im vorliegenden Fall ist die Höhe des in Art. 49 StG geregelten Kinderabzugs\nstreitig.\n\na) Die massgebende gesetzliche Bestimmung von Art. 49 StG lautet folgendermassen:\n\nIst Art. 46 lit. b StG aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung\nnicht mehr anwendbar, kommt der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache\nauf und beansprucht er keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG, wird anstelle\ndes Abzugs gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG als Kinderabzug gewährt:\n\na) Fr. 4'000.-- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen\nstehende Kind, das noch nicht schulpflichtig ist;\n\nb) Fr. 6'000.-- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen\nstehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung\nsteht;\n\nc) Fr. 10'000.-- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen\nstehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung\nsteht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Kinderabzug gemäss Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung vermindert sich, soweit der\nStaat Stipendien gewährt, um den entsprechenden Betrag, jedoch höchstens auf den\nAbzug gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung.\n\n"}