4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorwurf erhebt, sie habe Kenntnis über die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft gehabt und bis "zum bitteren Ende zugewartet" (Einsprache vom 4. Januar 2011, act. G 4.7), kann ihm nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Kontext ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte