4.2.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Sanierung der Gesellschaft ernsthaft erwartet werden konnte. Denn die Beitragspflichtverletzung dauerte vorliegend mehr als ein Jahr, weshalb schon deshalb ein Entschuldigungsgrund entfällt, zumal vorliegend offenbar kein konkretes Sanierungskonzept vorlag. Zumindest wurde ein solches bislang vom Beschwerdeführer nicht dargetan.