), war sich der Beschwerdeführer im Übrigen der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens bewusst gewesen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 3.4.2) hätte er gerade unter derartigen Umständen für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205 E. 3b). Ihm muss angesichts der Kenntnis der schlechten finanziellen Lage vorgeworfen werden, dass er trotzdem weitere Löhne ausbezahlt und dadurch ein weiteres Ansteigen von offenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht vermieden hat. Vielmehr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte