4.2.1 Zunächst ist zu wiederholen, dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist, das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu tragen, und dem Beschwerdeführer auch nicht der Konkurs der Firma, sondern die Nichtbezahlung der Beiträge vorgeworfen wird. Entgegen seiner Auffassung kann vorliegend zudem nicht bloss von "einem vorübergehenden Aussetzen" (act. G 1, S. 9) der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gesprochen werden. Denn die Gesellschaft kam spätestens ab Mai 2008, mithin bereits mehr als knapp eineinhalb Jahre vor der Konkurseröffnung, ihrer Beitragspflicht - wenn überhaupt - bloss schleppend nach (vgl. act.