4.2 Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Wirtschaftskrise 2009 eine Kehrtwende im Geschäftsgang eingeleitet habe und die Gesellschaft deswegen im Herbst 2009 wider Erwarten den Konkurs habe anmelden müssen. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass er im Sommer/ Herbst 2008 und Frühjahr 2009 mit pünktlichen Lohnzahlungen und Begleichung der Lieferantenrechnungen versucht habe, den Betrieb am Leben zu erhalten und für die jungen Handwerker den Arbeitsplatz zu sichern (act. G 1, S. 9).