Gerade bei dieser angespannten finanziellen Situation hätte sich der Beschwerdeführer primär um die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge bemühen müssen und nur noch so viel an Lohn auszahlen dürfen, wie er auch entsprechende Beiträge zu bezahlen vermochte (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Auch der Bezug eines - aus der Sicht des Beschwerdeführers - bescheidenen Nettoeinkommens von monatlich Fr. 4'000.-- stellt keinen Rechtfertigungsgrund und im Übrigen auch keinen Entschuldigungsgrund dar, da darin kein Bestreben zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich ist. 4.