Dass sich die Gesellschaft in finanzielle Abhängigkeit einer Bank begab, kann daher nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, sondern veranschaulicht vielmehr die düsteren Geschäftsaussichten. Gerade bei dieser angespannten finanziellen Situation hätte sich der Beschwerdeführer primär um die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge bemühen müssen und nur noch so viel an Lohn auszahlen dürfen, wie er auch entsprechende Beiträge zu bezahlen vermochte (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5).