3.4.2 Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist, das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu tragen, und ihm auch nicht der Konkurs der Firma, sondern die Nichtbezahlung der Beiträge vorgeworfen wird. Dass sich die Gesellschaft in finanzielle Abhängigkeit einer Bank begab, kann daher nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, sondern veranschaulicht vielmehr die düsteren Geschäftsaussichten.