Daran ändert auch das von ihm ins Feld geführte, mehr als ein Jahr später verfasste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2009 nichts, worin diese bei Angabe der Mitgliedsnummer der D.___ GmbH (4.0523) und bei klarem Bezug zu dieser Gesellschaft zum Tilgungsplan bzw. Schreiben vom 4. Februar 2008 (vgl. Betreffzeilen sowie erster Satz) die ausstehenden Ratenzahlungen mahnte. Trotz allenfalls missverständlicher Adressierung musste der Beschwerdeführer - zumindest bei gebotener sorgfältiger Lektüre - erkennen, dass sich das Schreiben vom 3. März 2009 nicht auf die Gesellschaft bezog, womit ein entsprechender Rechtfertigungsgrund entfällt. 3.4