3.3.2 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 25. Januar 2008 im Namen der Gesellschaft bzw. bezüglich der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beiträge an die Beschwerdegegnerin gewandt hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, durfte der Beschwerdeführer aus dem Schreiben vom 3. März 2009 nicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zugunsten der Gesellschaft schliessen. Der Beschwerdeführer erhielt auf sein Schreiben vom 25. Januar 2008 als Antwort das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2008 (act. G 4.6). Dessen Inhalt bezieht sich auf einen Tilgungsplan bezüglich der entgangenen Beiträge der D.__