2.3 Obschon es der besseren Klarheit halber wünschenswert gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die einzelnen Gutschriften, die Spesenzusammensetzung sowie die vorgenommenen Verrechnungen/Anrechnungen in der Verfügung näher erklärt hätte, kam sie mit der Schadenersatzverfügung samt Kontoauszug ihrer Substanziierungspflicht nach. Eine rechtsgenügliche Überprüfung der Schadenersatzforderung war gewährleistet. Die weiterführenden Details der Schadenersatzforderung ist im Übrigen in den Verwaltungsakten sorgfältig dokumentiert, auf deren Sichtung der Beschwerdeführer jedoch sowohl im Verwaltungsverfahren als offenbar auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung verzichtete. 3.