Im Übrigen hätte bereits ein Blick auf die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen jeweils zugestellten - im Kontoauszug einzeln genannten - Akontorechnungen (vgl. hierzu act. G 4.1, Rückseiten der Akontoabrechnungen) genügt, um nachvollziehen zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte