Der Verfügung beigelegt war ein Kontoauszug. Darin sind die einzelnen Schadenspositionen mit Nennung der relevanten zeitlichen Angaben (Datum der Buchung und - bei den Beitragsabrechnungen - der monatlichen Akontoperiode) sowie die unbestritten gebliebenen Zahlungen des Beschwerdeführers enthalten. Dass auf dem Kontoauszug die ALV-Beiträge nicht explizit genannt wurden, vermag keine Mangelhaftigkeit der Schadenssubstanziierung zu begründen. Denn einerseits wurde das Total der offenen ALV-Beiträge in der Verfügung genannt, zum anderen ist die fehlende Nennung im Kontoauszug wohl auf grafische Gründe (begrenzte Textspalte) zurückzuführen.