2.2 Die Schadenersatzverfügung vom 9. Dezember 2010 enthält die wesentlichen Grundlagen der Schadensberechnung. So listete die Beschwerdegegnerin die einzelnen Schadensbetreffnisse (Beiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen) auf. Ferner gab sie darin an, dass vom berechneten Schadenersatzbetrag von Fr. 49'264.15 die Akontobeiträge Oktober 2009 (Fr. 3'932.--) und die Rechnung FAK (Fr. 2'200.--) abgezogen worden seien, weil diese erst nach Konkurseröffnung fällig geworden seien. Daraus ergebe sich ein Betrag von Fr. 43'132.15. Der Verfügung beigelegt war ein Kontoauszug.