Im vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers einzig für nichtgeleistete bundesrechtliche Beiträge (einschliesslich Mahngebühren, Verwaltungskosten und Verzugszinsen) für Mai 2008 bis und mit September 2009, mit Ausnahme der Pauschale für Juli 2008 im Betrag von Fr. 43'132.15, streitig. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Gesellschaft anzusehen ist (act. G 1, S. 3). Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;