B.d Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Duplik vom 10. August 2011 die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht über die Nachvollziehbarkeit der Schadenersatzforderung beklagt habe. Hätte er Zweifel an deren Höhe gehabt, hätte er eine detaillierte Aufstellung bereits vor dem Verfassen seiner Einsprache verlangen können. Sie hält fest, dass die Schadenersatzverfügung vom 9. Dezember 2010 eine exakte und korrekte Aufteilung des Schadens beinhaltet habe (act. G 12). Erwägungen: 1.