B.c In der Replik vom 1. Juni 2011 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass er sich bereits aufgrund der fehlerhaften bzw. unvollständigen Kontoauszüge zu einer Beschwerde veranlasst gesehen habe. Selbst wenn das Gericht den geforderten Schadenersatz aufgrund der neu eingereichten Unterlagen als ausgewiesen erachte, sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin bei den Entschädigungsfolgen zwingend zu berücksichtigen (act. G 10).