Beiträge der Familienausgleichskasse oder der Militärdienstkasse geltend gemacht worden seien. Vielmehr seien die Überschüsse zwischen FAK-Beiträgen und Kinderzulagen sowie zwischen Militärdienstkassenbeiträgen und Militärdienstleistungen von den geschuldeten AHV- und ALV-Beiträgen zugunsten des Beschwerdeführers in Abzug gebracht worden. Im Übrigen lautet die Begründung ähnlich wie diejenige des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2011 (act. G 4).