B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. April 2011 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich beim Kontoauszug um eine Aufstellung der offenen Posten handle. Die zugrunde liegenden Details seien nicht aufgeführt, sondern nur die Totale der Rechnung für Akontobeiträge. Die Details würden sich aus den monatlichen Akontoabrechnungen sowie den einschlägigen Verwaltungsakten ergeben. Gleiches gelte für die genaue Berechnung des Verzugszinses. Aus den genannten Dokumenten ergebe sich auch, dass keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte