Nicht nachvollziehbar sei auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel bundesrechtliche Beiträge auch Ausstände geltend mache, bei denen es sich gar nicht um bundesrechtlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge handle (Familienausgleichskasse) bzw. welche ohnehin von einer Schadenersatzpflicht im Sinn des AHV-Rechts ausgeschlossen wären (Militärdienstkasse). Ferner habe er weder pflichtwidrig noch schuldhaft gehandelt (act. G 1).