A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 verpflichtete die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands A.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für bundesrechtliche Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 43'132.15. Dagegen erhob A.___ am 4. Januar 2011 Einsprache. Darin bestritt er, beitragsrechtliche Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet zu haben (zum Ganzen act. G 4.7). Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands wies die Einsprache ab und verneinte das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011, act. G 1.2). B.