{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-5_2012-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=671&type=1563347022&cHash=eb6dd37ce6e75623c266e6bc75fec966", "Checksum": "d1266d59c95b259a7a3507a0d7619a09"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2011/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:\n\n4.2.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Sanierung der Gesellschaft ernsthaft\nerwartet werden konnte. Denn die Beitragspflichtverletzung dauerte vorliegend mehr\nals ein Jahr, weshalb schon deshalb ein Entschuldigungsgrund entfällt, zumal\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorliegend offenbar kein konkretes Sanierungskonzept vorlag. Zumindest wurde ein\nsolches bislang vom Beschwerdeführer nicht dargetan.\n\n4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin den\nVorwurf erhebt, sie habe Kenntnis über die schlechte finanzielle Situation der\nGesellschaft gehabt und bis \"zum bitteren Ende zugewartet\" (Einsprache vom\n4. Januar 2011, act. G 4.7), kann ihm nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Kontext ist\nvon Belang, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern\n- öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu\nberücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht,\nwenn sie - etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine\nChance zu geben - nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein\nSelbstverschulden der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht\nangemessen. Dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei\nuntätig geblieben, im vorliegenden Fall auch inhaltlich nicht begründet ist, belegen\nallein schon die zahlreichen in den Akten liegenden Betreibungs- und\nFortsetzungsbegehren (vgl. act. G 4.2).\n\n4.2.5 Der Beschwerdeführer benennt keine weiteren überzeugenden Gründe, die\nsein Verhalten als nicht grobfahrlässig erscheinen lassen oder ein Selbstverschulden\nder Beschwerdegegnerin belegen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den\nAkten. Daran vermag auch der anerkennenswerte Umstand, dass der\nBeschwerdeführer für sämtliche seiner Mitarbeitenden eine neue Anstellung organisiert\nhat (vgl. Einsprache vom 4. Januar 2011, act. G 1.2), nichts zu ändern, ist doch\nvorliegend einzig sein Verhalten während der Beitragspflichtverletzung zu beurteilen.\n\n5.\n\nSchliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem\nEintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat\ndann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet\nist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs\ndurch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den\nUnterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben und\nnicht bestritten. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren\nBeitragsabrechnungs- und Ablieferungspflichten nachkommt, wäre kein Schaden in\ndieser Höhe entstanden.\n\n6.\n\nNach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von\nSchadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die\nBeschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet,\nSchadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 43'132.15\neinschliesslich Nebenkosten zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das\nBeschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}