{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-5_2012-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=671&type=1563347022&cHash=eb6dd37ce6e75623c266e6bc75fec966", "Checksum": "2be45e2b0050038c13902d42fcd042e9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:07", "Num": ["AHV 2011/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:\n\n4.2.1 Zunächst ist zu wiederholen, dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist,\ndas wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu tragen, und dem Beschwerdeführer\nauch nicht der Konkurs der Firma, sondern die Nichtbezahlung der Beiträge\nvorgeworfen wird. Entgegen seiner Auffassung kann vorliegend zudem nicht bloss von\n\"einem vorübergehenden Aussetzen\" (act. G 1, S. 9) der Bezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge gesprochen werden. Denn die Gesellschaft kam\nspätestens ab Mai 2008, mithin bereits mehr als knapp eineinhalb Jahre vor der\nKonkurseröffnung, ihrer Beitragspflicht - wenn überhaupt - bloss schleppend nach (vgl.\nact. G 4.1). Dem Beschwerdeführer ist damit als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass\ner als Geschäftsführer nicht die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche\nAblieferung besorgt hat. Wie aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift\nhervorgeht (act. G 1), war sich der Beschwerdeführer im Übrigen der schwierigen\nfinanziellen Lage des Unternehmens bewusst gewesen. Wie bereits erwähnt (vgl.\nvorstehende E. 3.4.2) hätte er gerade unter derartigen Umständen für die Erfüllung der\nsozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205\nE. 3b). Ihm muss angesichts der Kenntnis der schlechten finanziellen Lage vorgeworfen\nwerden, dass er trotzdem weitere Löhne ausbezahlt und dadurch ein weiteres\nAnsteigen von offenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht vermieden hat. Vielmehr\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhätte er nur so viel Lohn zur Auszahlung bringen dürfen, als die darauf unmittelbar von\nGesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (vgl. SVR\n1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5).\n\n4.2.2 Insoweit der Beschwerdeführer Sanierungsbemühungen als\nEntschuldigung für die Beitragspflichtverletzung ins Feld führt, gilt es folgendes zu\nbeachten: Nach der Rechtsprechung kann die Nichtbezahlung von\nSozialversicherungsbeiträgen entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität ein\nArbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere\nForderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmenden und Lieferanten) befriedigt,\nsofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage\nannehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen\nkönnen (BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243 und 132 III 523 E. 4.6). Eine\nrelativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden\nnicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände -\nnicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 244 E. 4b). Eine kurze Dauer bzw.\n\"nützliche Frist\" in diesem Sinn ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht\nüber ein Jahr lang verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007,\n9C_111/2007, E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch nicht in zeitlicher Hinsicht\nkonkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem\njahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die\nBeitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet\nwerden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011,\n9C_330/2010, E. 3.4).\n\n4.2.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Sanierung der Gesellschaft ernsthaft\nerwartet werden konnte. Denn die Beitragspflichtverletzung dauerte vorliegend mehr\nals ein Jahr, weshalb schon deshalb ein Entschuldigungsgrund entfällt, zumal\nvorliegend offenbar kein konkretes Sanierungskonzept vorlag. Zumindest wurde ein\nsolches bislang vom Beschwerdeführer nicht dargetan.\n\n4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin den\nVorwurf erhebt, sie habe Kenntnis über die schlechte finanzielle Situation der\nGesellschaft gehabt und bis \"zum bitteren Ende zugewartet\" (Einsprache vom\n4. Januar 2011, act. G 4.7), kann ihm nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Kontext ist\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Belang, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern\n- öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu\nberücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht,\nwenn sie - etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine\nChance zu geben - nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein\nSelbstverschulden der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht\nangemessen. Dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei\nuntätig geblieben, im vorliegenden Fall auch inhaltlich nicht begründet ist, belegen\nallein schon die zahlreichen in den Akten liegenden Betreibungs- und\nFortsetzungsbegehren (vgl. act. G 4.2).\n\n"}