{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-5_2012-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=671&type=1563347022&cHash=eb6dd37ce6e75623c266e6bc75fec966", "Checksum": "2be45e2b0050038c13902d42fcd042e9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:07", "Num": ["AHV 2011/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:21:07", "Checksum": "295de477dd83db774ce275fed45bee8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, die Gesellschaft zu retten\nund die Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen (act. G 1).\n\n3.4.2 Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht\nSache der Ausgleichskasse ist, das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu\ntragen, und ihm auch nicht der Konkurs der Firma, sondern die Nichtbezahlung der\nBeiträge vorgeworfen wird. Dass sich die Gesellschaft in finanzielle Abhängigkeit einer\nBank begab, kann daher nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, sondern\nveranschaulicht vielmehr die düsteren Geschäftsaussichten. Gerade bei dieser\nangespannten finanziellen Situation hätte sich der Beschwerdeführer primär um die\nBegleichung der Sozialversicherungsbeiträge bemühen müssen und nur noch so viel\nan Lohn auszahlen dürfen, wie er auch entsprechende Beiträge zu bezahlen vermochte\n(vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Auch der Bezug eines - aus der Sicht des\nBeschwerdeführers - bescheidenen Nettoeinkommens von monatlich Fr. 4'000.-- stellt\nkeinen Rechtfertigungsgrund und im Übrigen auch keinen Entschuldigungsgrund dar,\nda darin kein Bestreben zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich\nist.\n\n4.\n\nIm Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden.\n\n4.1 Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein\nVerschulden des Arbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach\nder Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben durch\nden Arbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe\ngleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen\nSchwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht,\num ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände\nzu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein\nBeurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist\nund im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der\nSchadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem\nqualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa ein Arbeitgeber über\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlängere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder\nbloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine\nrelativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit\nHinweis). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab,\nweshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme\nunbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer\n[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,\n2. Auflage 2007, H 272 mit Hinweisen).\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage bringt der Beschwerdeführer vor, dass\ndie Wirtschaftskrise 2009 eine Kehrtwende im Geschäftsgang eingeleitet habe und die\nGesellschaft deswegen im Herbst 2009 wider Erwarten den Konkurs habe anmelden\nmüssen. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass er im Sommer/\nHerbst 2008 und Frühjahr 2009 mit pünktlichen Lohnzahlungen und Begleichung der\nLieferantenrechnungen versucht habe, den Betrieb am Leben zu erhalten und für die\njungen Handwerker den Arbeitsplatz zu sichern (act. G 1, S. 9).\n\n"}