{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-5_2012-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=671&type=1563347022&cHash=eb6dd37ce6e75623c266e6bc75fec966", "Checksum": "2be45e2b0050038c13902d42fcd042e9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:07", "Num": ["AHV 2011/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.1 Art. 14 Abs. 1 AHV in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber\nbei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen\nmit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer\nLohnsumme von über Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu\nzahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist\neine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat die\nRechtsprechung festgehalten, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen\nAufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute\nund grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a\nmit Hinweisen).\n\n3.2 Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Gesellschaft nur\nschleppend und nicht vollumfänglich der Beitragspflicht nachgekommen ist, was zum\nSchaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die Gesellschaft bzw. deren Organe\nhaben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin\ngeltend gemachten Ausstände missachtet. Zu prüfen bleibt das Vorliegen von\nRechtfertigungsgründen.\n\n3.3\n\n3.3.1 Zunächst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er mit\nSchreiben vom 25. Januar 2008 (act. G 1.9) die Beschwerdegegnerin um eine\nRatenzahlung ersucht habe. Diese habe in der Folge wiederholt die aufgrund des\nKonkurses der D.___ GmbH seitens des Beschwerdeführers privat geschuldeten\nSchadenersatzforderung und die neuen seitens der damaligen C.___ GmbH\ngeschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vermischt. Massgebend sei nun aber, dass\nsich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. März 2009 an die damalige \"C.___\nGmbH\" gewandt (act. G 1.10), sich auf die vereinbarte Ratenzahlung bezogen und für\nausstehende Beiträge eine Bezahlung von mindestens Fr. 600.-- bis Ende März 2009\nverlangt habe. Der Beschwerdeführer habe damit von einem zugunsten der\nGesellschaft gewährten Zahlungsaufschub ausgehen dürfen (act. G 1, S. 7). Die\nBeschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass sich der Beschwerdeführer mit dem\nSchreiben vom 25. Januar 2008 um eine Ratenvereinbarung für die im\nSchadenersatzverfahren der D.___ GmbH geschuldeten Beiträge bemüht habe. Da sich\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 25. Januar 2008 über seine neue Firma\nan sie gewandt habe, habe sie das Erinnerungsschreiben vom 3. März 2009 an die\nneue Firmenadresse gesandt (act. G 4).\n\n3.3.2 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 25. Januar\n2008 im Namen der Gesellschaft bzw. bezüglich der im vorliegenden Verfahren\nmassgeblichen Beiträge an die Beschwerdegegnerin gewandt hat, kann offen bleiben.\nDenn selbst wenn dies zu bejahen wäre, durfte der Beschwerdeführer aus dem\nSchreiben vom 3. März 2009 nicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zugunsten der\nGesellschaft schliessen. Der Beschwerdeführer erhielt auf sein Schreiben vom\n25. Januar 2008 als Antwort das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar\n2008 (act. G 4.6). Dessen Inhalt bezieht sich auf einen Tilgungsplan bezüglich der\nentgangenen Beiträge der D.___ GmbH. Dem Gesuch um monatliche Ratenzahlungen\nvon Fr. 100.-- wurde entsprochen. Dem Beschwerdeführer musste demnach klar sein,\ndass die Beschwerdegegnerin die von ihm ersuchte Ratenzahlung auf die von ihm\nprivat geschuldeten Beiträge bezog. Zugunsten der Gesellschaft konnte daraus nichts\nabgeleitet werden. Daran ändert auch das von ihm ins Feld geführte, mehr als ein Jahr\nspäter verfasste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2009 nichts, worin\ndiese bei Angabe der Mitgliedsnummer der D.___ GmbH (4.0523) und bei klarem\nBezug zu dieser Gesellschaft zum Tilgungsplan bzw. Schreiben vom 4. Februar 2008\n(vgl. Betreffzeilen sowie erster Satz) die ausstehenden Ratenzahlungen mahnte. Trotz\nallenfalls missverständlicher Adressierung musste der Beschwerdeführer - zumindest\nbei gebotener sorgfältiger Lektüre - erkennen, dass sich das Schreiben vom 3. März\n2009 nicht auf die Gesellschaft bezog, womit ein entsprechender Rechtfertigungsgrund\nentfällt.\n\n3.4\n\n3.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt einen Rechtfertigungsgrund für das\nmangelhafte Bezahlen der Beiträge auch darin, dass aufgrund einer\nKontokorrentkreditnahme bei einer Bank praktisch kein finanzieller Spielraum mehr\nbestanden habe. Er habe sich aber auch weiterhin um die Begleichung der\nSozialversicherungsbeiträge bemüht und - sofern irgendwie möglich - wiederholt\nZahlungen veranlasst. Er habe auch nur einen bescheidenen Lohn bezogen und mit\n\n"}