{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-5_2012-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=671&type=1563347022&cHash=eb6dd37ce6e75623c266e6bc75fec966", "Checksum": "2be45e2b0050038c13902d42fcd042e9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:07", "Num": ["AHV 2011/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:\n\nLohnbuchhaltungen. Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den\neingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung\nvon Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- und Veranlagungsverfügungen die in der\nBeitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche\nAbteilungen des Bundesgerichts] vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis).\nZusammenfassend ist es demnach Sache der Ausgleichskasse, die\nSchadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann.\nAnderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen,\nweshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG\nvom 28. November 2000, H 139/99, E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b).\n\n2.2 Die Schadenersatzverfügung vom 9. Dezember 2010 enthält die wesentlichen\nGrundlagen der Schadensberechnung. So listete die Beschwerdegegnerin die\neinzelnen Schadensbetreffnisse (Beiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV,\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen) auf. Ferner gab sie\ndarin an, dass vom berechneten Schadenersatzbetrag von Fr. 49'264.15 die\nAkontobeiträge Oktober 2009 (Fr. 3'932.--) und die Rechnung FAK (Fr. 2'200.--)\nabgezogen worden seien, weil diese erst nach Konkurseröffnung fällig geworden seien.\nDaraus ergebe sich ein Betrag von Fr. 43'132.15. Der Verfügung beigelegt war ein\nKontoauszug. Darin sind die einzelnen Schadenspositionen mit Nennung der\nrelevanten zeitlichen Angaben (Datum der Buchung und - bei den\nBeitragsabrechnungen - der monatlichen Akontoperiode) sowie die unbestritten\ngebliebenen Zahlungen des Beschwerdeführers enthalten. Dass auf dem Kontoauszug\ndie ALV-Beiträge nicht explizit genannt wurden, vermag keine Mangelhaftigkeit der\nSchadenssubstanziierung zu begründen. Denn einerseits wurde das Total der offenen\nALV-Beiträge in der Verfügung genannt, zum anderen ist die fehlende Nennung im\nKontoauszug wohl auf grafische Gründe (begrenzte Textspalte) zurückzuführen. Ins\nGewicht fällt aber, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres hätte erkennen können,\ndass unter der Rechnung mit dem Betreff \"AHV/IV/EO\" auch die bundesrechtlichen\nALV-Beiträge fielen, werden doch die ALV-Beiträge nicht separat in Rechnung gestellt.\nIm Übrigen hätte bereits ein Blick auf die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen\njeweils zugestellten - im Kontoauszug einzeln genannten - Akontorechnungen (vgl.\nhierzu act. G 4.1, Rückseiten der Akontoabrechnungen) genügt, um nachvollziehen zu\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkönnen, dass und in welchem Umfang im aufgeführten Schadensbetrag auch die ALV-\nBeiträge enthalten waren. Gleichzeitig hätte er dabei für jede monatliche Abrechnung\nnachlesen können, woraus sich der im Kontoauszug genannte Gesamtbetrag im\nEinzelnen (einschliesslich Mahngebühren und Verwaltungskosten) zusammensetzt.\nDass die Aufwendungen des Betreibungsverfahrens (Betreibungskosten und\nPfändungsgebühren) trotz je separater Zeile im Kontoauszug unter der\nSammelbezeichnung \"Spesen\" geführt wurden, vermag ebenfalls keine mangelhafte\nSubstanziierung der entsprechenden Kosten begründen. Zwar geht aus der\nSchadenersatzverfügung und dem Kontoauszug nicht ohne Weiteres hervor, dass\nsämtliche Spesen vorab mit der im Kontoauszug enthaltenen Teilzahlung vom 29. Mai\n2009 im Betrag von Fr. 1'496.05 und der Gutschrift vom 10. Juni 2010 im Betrag von\nFr. 574.10 (Auszahlung des CO2-Abgabeertrags, vgl. detaillierte Aufstellung der per\nKontoeröffnung offenen Beiträge samt Nebenkosten in act. G 4.5) verrechnet und der\nRestbetrag auf die ausstehenden Beiträge angerechnet wurden. In der Verfügung\nwerden die Spesen hingegen nicht mehr aufgeführt, woraus geschlossen werden\nkonnte, dass unter diesem Stichwort keine offenen Forderungen mehr bestanden bzw.\ndiese bereits verrechnet waren, zumal das Total der Schadenersatzforderungen im\nKontoauszug sowie der Verfügung (vor Abzug der Oktoberbeiträge und der Rechnung\nFAK) identisch sind.\n\n2.3 Obschon es der besseren Klarheit halber wünschenswert gewesen wäre, wenn\ndie Beschwerdegegnerin die einzelnen Gutschriften, die Spesenzusammensetzung\nsowie die vorgenommenen Verrechnungen/Anrechnungen in der Verfügung näher\nerklärt hätte, kam sie mit der Schadenersatzverfügung samt Kontoauszug ihrer\nSubstanziierungspflicht nach. Eine rechtsgenügliche Überprüfung der\nSchadenersatzforderung war gewährleistet. Die weiterführenden Details der\nSchadenersatzforderung ist im Übrigen in den Verwaltungsakten sorgfältig\ndokumentiert, auf deren Sichtung der Beschwerdeführer jedoch sowohl im\nVerwaltungsverfahren als offenbar auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung\nverzichtete.\n\n3.\n\nWeitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche\nSchadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit.\n\n"}