{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-5_2012-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=671&type=1563347022&cHash=eb6dd37ce6e75623c266e6bc75fec966", "Checksum": "2be45e2b0050038c13902d42fcd042e9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:07", "Num": ["AHV 2011/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:\n\nB.c In der Replik vom 1. Juni 2011 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend,\ndass er sich bereits aufgrund der fehlerhaften bzw. unvollständigen Kontoauszüge zu\neiner Beschwerde veranlasst gesehen habe. Selbst wenn das Gericht den geforderten\nSchadenersatz aufgrund der neu eingereichten Unterlagen als ausgewiesen erachte,\nsei das Verhalten der Beschwerdegegnerin bei den Entschädigungsfolgen zwingend zu\nberücksichtigen (act. G 10).\n\nB.d Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Duplik vom 10. August 2011 die\nAuffassung, dass sich der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht über die\nNachvollziehbarkeit der Schadenersatzforderung beklagt habe. Hätte er Zweifel an\nderen Höhe gehabt, hätte er eine detaillierte Aufstellung bereits vor dem Verfassen\nseiner Einsprache verlangen können. Sie hält fest, dass die Schadenersatzverfügung\nvom 9. Dezember 2010 eine exakte und korrekte Aufteilung des Schadens beinhaltet\nhabe (act. G 12).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nIm vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers einzig\nfür nichtgeleistete bundesrechtliche Beiträge (einschliesslich Mahngebühren,\nVerwaltungskosten und Verzugszinsen) für Mai 2008 bis und mit September 2009, mit\nAusnahme der Pauschale für Juli 2008 im Betrag von Fr. 43'132.15, streitig.\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der\nGesellschaft anzusehen ist (act. G 1, S. 3). Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat ein\nArbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften\nder Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen\nOrgane belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 129 V\n11). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem\nRecht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist. Der Schadenersatzprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (vgl.\nhierzu bezüglich des Verwaltungsverfahrens Art. 43 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und betreffend das\nVerfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht, der\nbesagt, dass die Verwaltung bzw. das kantonale Versicherungsgericht von Amtes\nwegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts\nzu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern\nwird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt.\n\n2.\n\nDie Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantworlichen Organs setzt\nzunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden\nkann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge,\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten\nsowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle\nFragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100).\n\n2.1 Obschon im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wird dieser\ninsbesondere durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der\nBeschwerdegegnerin und des in Anspruch genommenen Beschwerdeführers\nbeschränkt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre\nSchadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann,\nwobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung\nenthalten sein müssen. Die Beschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise\ndarlegen, für welche Zeitspanne, in welcher Höhe und bezogen auf welche Personen\ndie entgangenen Beiträge geschuldet sind. Ausgangspunkt sind in der Regel die\nLohnsummenmeldungen oder die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}