{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-5_2012-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=671&type=1563347022&cHash=eb6dd37ce6e75623c266e6bc75fec966", "Checksum": "2be45e2b0050038c13902d42fcd042e9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:07", "Num": ["AHV 2011/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:21:07", "Checksum": "295de477dd83db774ce275fed45bee8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/5\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 43'132.15Sachverhalt:\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2011/5\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 04.05.2012\nEntscheiddatum: 04.05.2012\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 04.05.2012\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer\nGmbH für entgangene bundesrechtliche Beiträge bejaht. Genügend\nsubstanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder\nEntschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai\n2012, AHV 2011/5).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen\nMiriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp\nGeertsenEntscheid vom 4. Mai 2012in\nSachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nThomas Häne, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen\nSZ,gegenAusgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband,\nSumatrastrasse 15,\n8006 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S.\nB.___GmbH, in Konkurs)Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr.\n43'132.15Sachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die C.___ GmbH (seit 5. August 2009: B.___GmbH; nachfolgend: die Gesellschaft)\nwurde am ___. Mai 2006 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- ins Handelsregister\neingetragen. A.___ amtete seit der Gründung als einziger Geschäftsführer und war seit\n5. August 2009 einziger Gesellschafter der Gesellschaft (Auszug Handelsregister,\neingesehen am 8. Februar 2012). Die Gesellschaft war als beitragspflichtige\nArbeitgeberin der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands\nangeschlossen. Am ___. Oktober 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs\neröffnet. Das Konkursverfahren wurde am ___. November 2009 mangels Aktiven\neingestellt (Auszug Handelsregister, eingesehen am 8. Februar 2012).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 verpflichtete die Ausgleichskasse des\nSchweizerischen Baumeisterverbands A.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für\nbundesrechtliche Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und\nVerzugszinsen) im Betrag von Fr. 43'132.15. Dagegen erhob A.___ am 4. Januar 2011\nEinsprache. Darin bestritt er, beitragsrechtliche Vorschriften absichtlich oder\ngrobfahrlässig missachtet zu haben (zum Ganzen act. G 4.7). Die Ausgleichskasse des\nSchweizerischen Baumeisterverbands wies die Einsprache ab und verneinte das\nVorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen (Einspracheentscheid\nvom 10. Februar 2011, act. G 1.2).\n\nB.\n\nB.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 richtet sich die\nvorliegende Beschwerde vom 14. März 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen dessen Aufhebung. Er wirft der\nBeschwerdegegnerin vor, dass die Schadenersatzforderung nicht ansatzweise\nsubstanziiert sei. Ohnehin seien diverse Positionen unzulässig. Der\nSchadenersatzverfügung sei zwar ein Kontoauszug angehängt. Diesem sei aber nicht\nzu entnehmen, dass zwischen Mai 2008 und Oktober 2009 irgendwelche ALV-Beiträge\nausstehend gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei auch der Umfang der geltend\ngemachten Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen. Hinzu\nkomme, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel bundesrechtliche Beiträge auch\nAusstände geltend mache, bei denen es sich gar nicht um bundesrechtlich\ngeschuldete Sozialversicherungsbeiträge handle (Familienausgleichskasse) bzw.\nwelche ohnehin von einer Schadenersatzpflicht im Sinn des AHV-Rechts\nausgeschlossen wären (Militärdienstkasse). Ferner habe er weder pflichtwidrig noch\nschuldhaft gehandelt (act. G 1).\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. April 2011\ndie Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich beim\nKontoauszug um eine Aufstellung der offenen Posten handle. Die zugrunde liegenden\nDetails seien nicht aufgeführt, sondern nur die Totale der Rechnung für Akontobeiträge.\nDie Details würden sich aus den monatlichen Akontoabrechnungen sowie den\neinschlägigen Verwaltungsakten ergeben. Gleiches gelte für die genaue Berechnung\ndes Verzugszinses. Aus den genannten Dokumenten ergebe sich auch, dass keine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeiträge der Familienausgleichskasse oder der Militärdienstkasse geltend gemacht\nworden seien. Vielmehr seien die Überschüsse zwischen FAK-Beiträgen und\nKinderzulagen sowie zwischen Militärdienstkassenbeiträgen und Militärdienstleistungen\nvon den geschuldeten AHV- und ALV-Beiträgen zugunsten des Beschwerdeführers in\nAbzug gebracht worden. Im Übrigen lautet die Begründung ähnlich wie diejenige des\nEinspracheentscheids vom 10. Februar 2011 (act. G 4).\n\n"}