1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 261.95 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9