Dabei ist an sich zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter sein Mandat am 20. Juni 2011 niedergelegt hat (act. G 12). Dadurch entfiel ein gewisser Teil des Aufwands (weitere Stellungnahme gemäss Schreiben des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2011 [act. G 9], Studium des Urteils, Schlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer), der beim vorliegenden Verfahrensausgang allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: