3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag weitestgehend durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, eine ungekürzte Entschädigung zuzusprechen. Dabei ist an sich zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter sein Mandat am 20. Juni 2011 niedergelegt hat (act.