2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (insbesondere des Verschuldens) nur gerade für die unnötig verursachten Nebenkosten in Bezug auf die Quartalsabrechnungen (1. bis 3. Quartal) 2009 ausgewiesen sind. In Bezug auf die Hauptforderung der Beschwerdegegnerin fehlt es dagegen an einem rechtsgenüglichen Verschulden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin ist daher im Mehrbetrag abzuweisen. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte