Dieser besteht in den zusätzlichen Gebühren sowie in den Mahn- und Betreibungskosten für die Akontorechnungen vom 20. März 2009, 11. Juni 2009 und 10. September 2009 (act. G 3.1/209, Posten 2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der jeweils auf den kantonalrechtlichen Teil der Beitragsforderung entfallende Anteil der Kosten bereits in der vorliegend nicht mehr streitigen Schadenersatzsumme von Fr. 2'137.85 enthalten ist. Er ist demzufolge nicht nochmals zu berücksichtigen. Der bundesrechtliche Teil der massgeblichen Kosten beträgt damit Fr. 261.95 (Fr. 122.25 + Fr. 122.25 + Fr. 17.45 (act. G 3.1/200, Posten 2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006).