Indem er diese Meldung grundlos unterlassen hat, hat er der Beschwerdegegnerin grobfahrlässig und widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Zwischen der Unterlassung des Beschwerdeführers und dem entsprechenden Schaden besteht sodann ein adäquater Kausalzusammenhang, hätte sich doch die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger Kenntnis des Sachverhalts den weiteren Aufwand ersparen können. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, den durch die unterlassene Meldung verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser besteht in den zusätzlichen Gebühren sowie in den Mahn- und Betreibungskosten für die Akontorechnungen vom 20. März 2009, 11. Juni 2009 und 10. September 2009 (act.