2.4 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer sei für den unnötigen Verwaltungsaufwand haftbar zu machen, der durch die Zustellung, Mahnung und Betreibung der Quartalsrechnungen 2009 entstanden sei. Dieser Vorwurf trifft zu. So wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass ab Februar 2009 keine Mitarbeiter mehr beschäftigt waren (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Indem er diese Meldung grundlos unterlassen hat, hat er der Beschwerdegegnerin grobfahrlässig und widerrechtlich einen Schaden zugefügt.