Mithin hat der Beschwerdeführer grundsätzlich das unternommen, was ein verständiger Mensch in seiner Lage tun konnte, und ist seiner Rolle als "Liquidator" durchaus gerecht geworden. Insofern erscheint der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe versagt, als nicht angebracht. Daran ändert auch nichts, dass die Jahresabrechnung 2008, für deren korrekte Erstellung der Beschwerdeführer verantwortlich war, möglicherweise nicht ganz vollständig war und etwas verspätet bei der Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eintraf.