2.3 In einer Zwischenbilanz ist damit zu konstatieren, dass nach Amtsantritt des Beschwerdeführers der Personalbestand massiv reduziert bzw. sogar ganz aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Umfang für Abschlagszahlungen gesorgt hat. Diese Massnahmen haben dazu beigetragen, dass die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge letztlich nur eine kurze Zeitspanne von rund zwei Monaten umfassten und der Schaden deutlich kleiner ausfiel als ohne dieses Handeln. Mithin hat der Beschwerdeführer grundsätzlich das unternommen, was ein verständiger Mensch in seiner Lage tun konnte, und ist seiner Rolle als "Liquidator" durchaus gerecht geworden.